§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firmengruppe Grinbold erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
§ 2 Angebote
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige detaillierte Angaben dienen zur Erläuterung des Textes und können vom Produkt abweichen. Sie sind somit unverbindlich. Die Firmengruppe Grinbold behält sich an allen Plänen, Zeichnungen, Entwürfen, Angeboten etc. das Urheberrecht und bis zum Abschluss eines Vertrages auch das Eigentum vor. Sie dürfen weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
Angaben von Lieferfristen in Angeboten beziehen sich auf die am Tage der Angebotserstellung herrschende Auftragslage und können sich bis zur Auftragsentgegennahme erheblich ändern.
§ 3 Vertragsabschluss
Aufträge an uns, Vertragsänderungen und -ergänzungen, Annahmeerklärungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Verkaufsbeauftragte oder Einkaufsbeauftragte der Firmengruppe Grinbold sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 4 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Die Preise sind, wenn nicht anders angegeben ist, Nettopreise und gelten zzgl. MwSt. ab Werk, unverpackt und unverladen. Kann eine Gesamtlieferung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, nicht erfolgen, so können die durch Teillieferungen entstehenden Mehrkosten an den Käufer weiterverrechnet werden.
$ 5 Lieferzeiten
Liefertermine bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Zurverfügungstellung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen etc. sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der Firmengruppe Grinbold die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, fehlende Angaben seitens des Bestellers oder dessen Beteiligten usw., auch wenn sie bei Lieferanten von der Firmengruppe Grinbold oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Firmengruppe Grinbold auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firmengruppe Grinbold, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wurden hiervon abweichend schriftlich Pönalen vereinbart, so sind diese in jedem Falle auf maximal 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist die Firma Grinbold zu Teillieferungen berechtigt.
§ 6 Abnahme
Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn eine solche ausdrücklich vereinbart ist. Die Kosten der Abnahmen trägt der Kunde. Die Firmengruppe Grinbold kann jederzeit Zwischenabnahmen in angemessenem Rahmen verlangen, wenn diese für den weiteren Baufortschritt zweckmäßig sind und dadurch Abstimmungsfehler vermieden werden sollen.
Auch Teilgewerke können eine Zwischen- oder Schlussabnahme erforderlich machen. Verweigert der Kunde die Abnahme oder verzögert er sie aus Gründen, die er zu vertreten hat, so gilt die Abnahme 5 Tage nach Fertigstellung des Werkes als erfolgt. Erscheint der Kunde zur Schlussabnahme nicht, so gelten die Feststellungen unserer Monteure und Außendienstmitarbeiter. Sind Nachbesserungen an der Leistung erforderlich, die die Firmengruppe Grinbold zu vertreten hat, so kann die Firmengruppe Grinbold diese Nachbesserungen unverzüglich noch im Werk vornehmen.
§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht auf den Kunden über
a) bei Lieferung ab Werk wenn die Sachen im Werk oder an dem vereinbarten Übergabeort bereitgestellt sind
b) bei Versand wenn die Sachen an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Bei Lieferungen durch Spedition hat der Kunde sofort gründlich zu untersuchen, ob Beschädigungen an der Ware bestehen oder Teile fehlen. Er hat Mängel und Schäden in den Transportpapieren zu vermerken. Erteilt der Kunde dem Spediteur/ Frachtführer „reine Quittung“, so ist die Geltendmachung von Mängeln und Schäden, die ihre Ursache im Transport haben oder haben können, auf die Ersatzleistung beschränkt, die die Firmengruppe Grinbold vom Spediteur / Frachtführer erhält. Übernimmt die Firmengruppe Grinbold die Anlieferung des Kaufobjektes zum Bestimmungsort, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass der Aufstell- oder Montageort mit den für derartige Objekte üblichen oder notwendigen Transportfahrzeugen oder Abladehilfen ohne Schwierigkeiten erreicht werden kann.
§ 8 Gewährleistung
Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Im Gewährleistungsfall ist die Firmengruppe Grinbold nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Führen Nachlieferung oder Ersatzlieferung nicht zum Erfolg, so leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung wieder auf. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme und beträgt 6 Monate, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist. Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist, spätestens innerhalb 2 Wochen nach bekannt werden, zu rügen. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass
a) die schadhafte Sache zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird
b) der Käufer das schadhafte Teil bereit hält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen
Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Beim Einbau von Fremdgeräten gelten die jeweiligen Gewährleistungsangaben der Hersteller. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Unternehmer das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).
2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller
ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Firmengruppe Grinbold übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Bei Zahlungsverzug, bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, bei Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden ist die Firmengruppe Grinbold berechtigt, dem Dritterwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und Zahlung an sich zu verlangen.
§ 10 Zahlungen
Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Abzug zu den vereinbarten Terminen, andernfalls innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum spesenfrei an die Firmengruppe Grinbold zu leisten. Bei verspäteter Zahlung kann die Firmengruppe Grinbold ohne Nachweis eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Bundesbankdiskontsatz fordern. Die Firmengruppe Grinbold ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Zahlungen von Dritten für Rechnung des Kunden auch dann anzunehmen, wenn der Kunde widerspricht Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 11 Zurückhaltungsrecht, Aufrechnung
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen, gleichgültig aus welchen Gründen, zurückzubehalten. Die Aufrechnung des Kunden oder Lieferanten mit anderen als unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist unzulässig. Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit des Produktes nicht wesentlich einschränken, führen zu keinem Aufschub der Zahlungsfälligkeit. Wird ein Einbehalt des Käufers vereinbart, so kann dieser nur in der Höhe der zu erwartenden Nachbesserungskosten erfolgen.
§ 12 Haftung und Verjährung
Schadenersatz hat die Firmengruppe Grinbold nur insoweit zu leisten, als dies in diesen AGB ausdrücklich anerkannt ist. Alle Ansprüche gegen die Firmengruppe Grinbold verjähren 6 Monate nach Ablieferung bzw. Abnahme der Leistung von der Firmengruppe Grinbold, soweit nicht aus gesetzlichen Gründen zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.
§ 13 Hinweispflichten des Kunden und Genehmigungen
Der Kunde hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für die Aufstellung der von der Firmengruppe Grinbold zu liefernden Sachen sind, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen Der Kunde ist verpflichtet, die Firmengruppe Grinbold auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Sache gefährdet. Verlangt der Kunde eine Anlage oder eine solche Ausstattung einer Sache, die den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften für eine Verwendung zu bestimmten Zwecken nicht oder nicht mehr genügt, so kann der Kunde weder den Kaufpreis mindern noch vom Vertrag zurücktreten, falls die Behörde ihm den Einsatz der Sache für den vorgesehenen Zweck untersagt.
§ 14 Lohnaufträge/ Werkverträge
Führt die Firmengruppe Grinbold Aufträge als Lohnaufträge aus, so gilt
– beigestelltes Material muss frachtfrei angeliefert werden
– die Ware bleibt Eigentum des Auftraggebers. Er versichert die Ware gegen alle Risiken.
– es wird keine Gewährleistung auf das Material übernommen
– beigestellte Fertigungsunterlagen werden von der Firmengruppe Grinbold nicht dahingehend geprüft, dass sie den Vorschriften entsprechen oder konstruktiv richtig sind. Entstehen Mehraufwendungen durch falsche Fertigungsunterlagen, so können diese separat in Rechnung gestellt werden
– Schäden auf Grund fehlerhafter Planung, Konstruktion, statischer Bemessung oder falscher Materialauswahl können der Firmengruppe Grinbold nicht angelastet werden
– Die Firmengruppe Grinbold haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit der Transporte.
§ 15 Schadensersatz bei Nichterfüllung des Vertrages
Für den Fall, dass der Kunde unberechtigt von dem abgeschlossenen Vertrag zurücktritt oder aber anzeigt, dass er den Vertrag nicht erfüllen will oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht entspricht, ist die Firmengruppe Grinbold berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen ohne ihrerseits den Vertrag erfüllen zu müssen. Die Firmengruppe Grinbold kann in diesen Fällen als pauschalierten Schadensersatz 25 % des Nettowarenwertes verlangen, unbeschadet ihrer Berechtigung einen höheren tatsächlichen Schaden nachzuweisen und zu fordern und dem Recht des Kunden nachzuweisen, dass der Schaden geringer eingetreten ist.
§ 16 Konstruktionsänderungen
Die Firmengruppe Grinbold behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen Sie ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 17 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die an die Firmengruppe Grinbold im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 18 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 19 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Eglingen.
§ 20 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Ulm, wenn der Kunde oder Lieferant Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die Firmengruppe Grinbold ist jedoch berechtigt, den Lieferanten am Ort seines Geschäftssitzes gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
§ 21 Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 22 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbeziehungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.